Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Beteiligten zutreffend zusammen (pag. 204 ff.) – worauf vorab verwiesen werden kann – und gelangte zu folgendem Beweisergebnis (pag. 206 f.): Gestützt auf diese Aussagen steht für das Gericht fest, dass die Beschuldigten die Geschädigte jedenfalls nicht detailliert bzw. konkret über die anfallenden Kosten informiert haben. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Beschuldigten selber ausführen, vor Beginn der Arbeit (zu diesem Zeitpunkt soll die Aufklärung gemäss ihnen ja stattgefunden haben) sei es noch nicht möglich, genauer zu sagen, wie teuer es werden würde.