Zusammenfassend geht die Kammer aufgrund der glaubhaften – sowie mit den objektiven Beweismitteln übereinstimmenden – Aussagen der Geschädigten davon aus, dass diese aufgrund der Google-Suche nach der Firma L.________AG und der ihr telefonisch erteilten Bestätigung der Zusammenarbeit davon ausgegangen ist, es mit Mitarbeitern der Firma L.________AG zu tun gehabt zu haben. 13.3.3 Wurde die Geschädigte über die anfallenden Kosten und Arbeiten aufgeklärt und wenn ja, wie und zu welchem Zeitpunkt? Die Vorinstanz fasste die Aussagen der Beteiligten zutreffend zusammen (pag.