Auch wenn die Geschädigte indes den Briefkopf zu diesem Zeitpunkt festgestellt hätte bedeutet dies nicht, dass sie in Anbetracht der ihr am Telefon gegebenen Informationen nicht trotzdem hätte davon ausgehen können, dass es sich bei den Beschuldigten bzw. deren Arbeitgeberin um eine Partnerfirma der L.________AG gehandelt hat. Gleich verhält es sich mit ihren Feststellungen bezüglich des Fahrzeugs der Beschuldigten. Auch diesbezüglich ist die Kammer der Überzeugung, dass allfällige Zweifel über die Firma durch die telefonische Bestäti-