Die Kammer erachtet es als nachvollziehbar, dass die Geschädigte aufgrund der gesamten Umstände nicht genau festgestellt hat, was auf dem Briefkopf des Formulars stand. Immerhin hatte sie im Internet gezielt nach der Firma L.________AG gesucht und sich darüber hinaus auch telefonisch danach erkundigt, ob sie bei der Firma L.________AG richtig sei. Auch wenn die Geschädigte indes den Briefkopf zu diesem Zeitpunkt festgestellt hätte bedeutet dies nicht, dass sie in Anbetracht der ihr am Telefon gegebenen Informationen nicht trotzdem hätte davon ausgehen können, dass es sich bei den Beschuldigten bzw. deren Arbeitgeberin um eine Partnerfirma der L.________AG gehandelt hat.