Die Verteidigungen bringen schliesslich vor, die Geschädigte hätte aufgrund des Briefkopfs des Formulars «Rechnung» (pag. 9) sowie des Fahrzeugs der Beschuldigten nicht annehmen dürfen, dass es sich bei den Beschuldigten um Mitarbeiter der Firma L.________AG gehandelt habe. Wie die Geschädigte eindrücklich schilderte, habe es sich um eine Notsituation gehandelt und sie sei froh gewesen, dass jemand gekommen sei (pag. 138, Z. 10; pag. 139, Z. 2). Die Kammer erachtet es als nachvollziehbar, dass die Geschädigte aufgrund der gesamten Umstände nicht genau festgestellt hat, was auf dem Briefkopf des Formulars stand.