Es besteht kein Anlass an den diesbezüglichen glaubhaften Aussagen der Geschädigten zu zweifeln, womit weiter erstellt ist, dass der Geschädigten am Telefon mitgeteilt wurde, dass die angerufene Firma mit der L.________AG zusammenarbeite. Ferner kann die Tatsache, dass die Geschädigte nach dem Vorfall mit der L.________AG in Kontakt getreten ist, nicht den Schluss zulassen, dass sie von dieser zur Anzeigeerstattung angestiftet wurde. Die Verteidigungen bringen schliesslich vor, die Geschädigte hätte aufgrund des Briefkopfs des Formulars «Rechnung» (pag.