Eine solche Nachfrage hätte allerdings auch kaum zu verlässlichen Ergebnissen geführt, zumal die Firma H.________AG zwischenzeitlich über den Gang des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden war. Im Übrigen suchte die Geschädigte offensichtlich explizit nach der Firma L.________AG und gab mehrfach übereinstimmend zu Protokoll anlässlich des Telefongesprächs nachgefragt zu haben, ob sie bei der Firma L.________AG richtig sei. Es besteht kein Anlass an den diesbezüglichen glaubhaften Aussagen der Geschädigten zu zweifeln, womit weiter erstellt ist, dass der Geschädigten am Telefon mitgeteilt wurde, dass die angerufene Firma mit der L.________AG zusammenarbeite.