Nach der Ansicht der Verteidigungen sei zu Unrecht gerichtlich nicht überprüft worden, ob der Geschädigten am Telefon tatsächlich mitgeteilt worden sei, dass die Firma H.________AG mit der Firma L.________AG zusammenarbeite. Den Verteidigungen ist insoweit zuzustimmen, als das eine eigentliche Nachfrage bei der Firma H.________AG nicht stattgefunden hat. Eine solche Nachfrage hätte allerdings auch kaum zu verlässlichen Ergebnissen geführt, zumal die Firma H.________AG zwischenzeitlich über den Gang des Verfahrens in Kenntnis gesetzt worden war.