der beiden Beschuldigten mit der L.________AG zusammenarbeitet? Die diesbezüglichen Aussagen der Geschädigten wurden von der Vorinstanz korrekt zusammengefasst, worauf vorab verwiesen werden kann (pag. 203 f., S. 9 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Geschädigte gab anlässlich der Anzeigeerstattung vom 28. März 2019 an, mittels der Suchmaschine «Google» nach der Telefonnummer der L.________AG gesucht zu haben (pag. 7). Zu diesem Zweck habe sie im Suchfeld «L.________» eingegeben, woraufhin sie das oberste Suchergebnis angeklickt habe.