145, Z. 22 ff.). Dass die Geschädigte die Befürchtung eines weiteren Schadens (bspw. Schädigung der Waschküche, Geräte oder dergleichen) nicht geltend gemacht hat, kann ihr – entgegen den Ansichten der Verteidigungen – nicht vorgeworfen werden. Einen solchen Zustand insgesamt über vier Tage zu belassen, was mit Sicherheit auch zu einer Geruchsbildung geführt hätte, kann keineswegs als zumutbar erachtet werden. Daran ändert auch die Aussage der Geschädigten nichts, wonach sie abgewunken hätte, wenn ihr jemand gesagt hätte, dass es auf CHF 3'000.00 komme.