159) aufzeigt – tatsächlich zu hohen Niederschlagsmengen gekommen ist. Das Argument der Verteidigungen, wonach es der Geschädigten zuzumuten gewesen wäre, die Waschküche erneut zu reinigen (pag. 329), ist nicht zu hören, zumal auch nicht abgeschätzt werden konnte, was die andauernden Wasserlachen für Schäden in der Waschküche hätten anrichten können. Beide Beschuldigten bestätigten anlässlich der Hauptverhandlung gewusst zu haben, dass der Keller der Geschädigten vorgängig bereits überschwemmt worden war und dass sich auf jeden Fall eine Wasserlache im Keller befunden hatte (pag. 141, Z. 24 ff; pag. 145, Z. 22 ff.).