52, Z. 63). Auf Frage, ob er gewusst habe, dass der Keller bereits vorgängig überschwemmt worden war, gab der Beschuldigte 2 zu Protokoll, die Kundin hätte ihnen dies gesagt, woraufhin sie in den Keller gegangen seien, um dies anzuschauen (pag. 145, Z. 22 ff.). Die Geschädigte hatte bis zum Zeitpunkt, als sie im Internet nach der Firma L.________AG recherchierte, somit vier Mal eine Wasserlache in der Waschküche vorgefunden, zwei Mal bei der Gemeindeverwaltung angerufen, einmal mit einer unzuständigen Stelle telefoniert und schliesslich wurde sie von der Firma I.________AG auf den darauffolgenden Montag vertröstet.