Dieses widersprüchliche Aussageverhalten spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auch die übermässige Wahrheitsbeteuerung, wonach es auf jeden Fall nicht stimme, dass die Geschädigte vorgängig nicht über den Preis der Rohrreinigung informiert worden sei, mutet komisch an (pag. 146, Z. 45 ff.). Schliesslich stimmen die Aussagen auch nicht mit den objektiven Beweismitteln überein. Der Beschuldigte 2 sagte anlässlich der Hauptverhandlung aus, dass die Kundin teilweise selbst schuld sei, dass der Kanal zugegangen sei, da sie Feuchttücher die