146 Z. 4 ff.). In Bezug auf die Erstellung der Rechnung gab der Beschuldigte 2 anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 31. Oktober 2019 zu Protokoll, dass er danebengestanden sei, als der Beschuldigte 1 die Abrechnung gemacht habe. Er habe die Rechnung angeschaut und fände diese ganz normal (pag. 52, Z. 73 ff.). Anlässlich der Hauptverhandlung äusserte er sodann, dass er nicht im Haus gewesen sei, sondern draussen und die Maschinen eingesammelt habe. Er habe die Rechnung selbst nicht geschrieben und könne nichts dazu sagen (pag. 146, Z. 14 ff.). Dieses widersprüchliche Aussageverhalten spricht nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.