Bei der Geschädigten handelte es sich im Gegensatz dazu um ein isoliertes und für sie doch wohl einschneidendes Ereignis, weshalb an ihre Aussagen höhere Anforderungen gestellt werden können. Aussagen des Beschuldigten 1: Die Aussagen des Beschuldigten 1 sind zum Teil unklar, ungenau und stehen im Widerspruch zu den Schilderungen des Beschuldigten 2. So fällt auf, dass der Beschuldigte 1 auf Fragen nicht direkt antwortete, sondern zurückhaltend mit Rückfragen entgegnete «da fragen sie mich was» (pag. 45, Z. 46) oder «was soll ich dazu sagen» (pag 46, Z. 62).