51, Z. 47 ff.). Erst im Anschluss daran wurde dem Beschuldigten 2 die Rechnung vorgelegt (pag. 51, Z. 52), aus welcher sich ergab, um welche Kundin es sich handelte und welche Materialien zum Einsatz kamen. Obwohl es verständlich erscheint, sich in der gemeinsamen Sache über die gestellten Fragen zu unterhalten, muss dieser Umstand im Rahmen der Aussagenanalyse bezüglich der Übereinstimmung der Aussagen der Beschuldigten berücksichtigt werden.