Es liegen damit weder tatnahe Aussagen noch spontane Angaben der Beschuldigten vor. Hinzu kommt, dass zwischen dem Ende der Einvernahme des Beschuldigten 1 und dem Beginn der Einvernahme des Beschuldigten 2 beinahe eine halbe Stunde verstrich, in der sie sich über das laufende Strafverfahren und die gemachten Aussagen austauschen konnten. Auf Frage, was für Arbeiten am 8. März 2019 bei der Geschädigten ausgeführt worden seien, entgegnete der Beschuldigte 2, dass ein Hochdruckreiniger und eine Spirale benutzt worden seien und er wisse, wo dies gewesen sei (pag. 51, Z. 47 ff.).