Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Geschädigten für sich allein betrachtet stringent, wirklichkeitsnah und glaubhaft sind. Darüber hinaus decken sie sich mit den objektiven Beweismitteln (beispielsweise zeitliche Angaben auf der Rechnung pag. 38, Z. 57 und 62 sowie Übereinstimmung der Aussagen mit dem Wetterbericht pag. 159). 13.2.2 Aussagen der Beschuldigten 1 und 2 Es gilt vorab darauf hinzuweisen, dass die Beschuldigten im Zeitpunkt des Vorfalls bzw. der Ermittlungen in einer Wohngemeinschaft lebten (pag. 51, Z. 24). Gemäss Nachtrag vom 31. Oktober 2019 (pag.