Das Aussageverhalten der Geschädigten erwies sich über die verschiedenen Einvernahmen hinweg als konstant. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb die Aussagen der Geschädigten nicht der Wahrheit entsprechen sollten, zumal ein finanzielles Interesse mangels Konstituierung als Privatklägerin ausgeschlossen werden kann. Ferner ist keine Aufwiegelung oder sonst wie Einflussnahme im Sinne einer falschen Belastung der Beschuldigten durch die L.________AG ersichtlich. Bereits an dieser Stelle kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Geschädigten für sich allein betrachtet stringent, wirklichkeitsnah und glaubhaft sind.