Des Weiteren gab die Geschädigte zwar zu Protokoll, der eine sei nicht ein «Bringer» gewesen (pag. 40, Z. 155), allerdings äusserte sie zu keinem Zeitpunkt zur Zahlung unter Druck gesetzt oder gar genötigt worden zu sein, was ferner für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht. Der von der Geschädigten dargestellte Sachverhalt ergibt ein stimmiges Ganzes, wirkt erlebt, ist frei von Widersprüchen und enthält zahlreiche Realkennzeichen. Das Aussageverhalten der Geschädigten erwies sich über die verschiedenen Einvernahmen hinweg als konstant.