40, Z. 159 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Geschädigte in Übereinstimmung mit ihren bisherigen Angaben erneut das Gespräch mit der Versicherung zu Protokoll (pag. 137, Z. 43 ff.) sowie dass sie erstaunt gewesen sei, dass nicht das L.________- Auto gekommen sei (pag. 138, Z. 10 f.). In Anbetracht der bis zur Hauptverhand-