Die Geschädigte gab den Handlungsablauf konstant und detailliert wieder. So konnte sie insbesondere Nebensächlichkeiten schildern und konkrete Gesprächsinhalte wiedergeben, wie beispielsweise, dass der Mann von der Versicherung am Telefon gesagt habe, sie hätte nasse Wände und sie daraufhin entgegnet habe, dies stimme nicht, das Wasser komme von unten (pag. 37., Z. 49 ff.) oder dass sie geweint habe, als ihre Tochter zu Besuch gekommen sei (pag. 37, Z. 52 f.). Bezüglich der zeitlichen Verhältnisse gelang es der Geschädigten ebenfalls, detaillierte und glaubhafte Aussagen zu machen (pag. 37, Z. 52; pag. 28, Z. 57;