13. Beweiswürdigung durch die Kammer 13.1 Vorbemerkung Der Übersicht halber erachtet es die Kammer als angezeigt, die nachfolgende Beweiswürdigung nach den von der Vorinstanz vorgegebenen Fragestellungen gegliedert vorzunehmen und die subjektiven sowie objektiven Beweismittel an der entsprechenden Stelle zu würdigen. Vorab erscheint allerdings eine allgemeine Analyse des Aussageverhaltens der Beteiligten als sinnvoll. 13.2