9 wartenden Kosten aufgeklärt wurde. Schliesslich stellt sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung sowie ob die eingeholten Vergleichsofferten zur Beurteilung derselben herangezogen werden können. Wie die Vorinstanz richtigerweise festgestellt hat, handelt es sich bei den Fragen nach dem offenbaren Missverhältnis zwischen der Leistung und Gegenleistung sowie bezüglich des Vorliegens einer Zwangslage um Rechtsfragen (Ziff. III hiernach).