12. Bestrittener Sachverhalt Von den Beschuldigten bestritten und damit im Rahmen der nachfolgenden Beweiswürdigung zu prüfen ist vorliegend zunächst, ob die Geschädigte davon ausgehen konnte, dass sie es mit der Firma L.________AG zu tun habe bzw. ob ihr am Telefon mitgeteilt wurde, die Firma H.________AG arbeite mit der Firma L.________AG zusammen. Die Beteiligten sind sich ferner uneins, in welcher Lage sich die Geschädigte beim Eintreffen der Beschuldigten befunden hat. Sodann ist unklar, ob die Geschädigte vor Ausführung der Arbeiten über die Höhe der zu er-