Unbestritten ist schliesslich, dass die Geschädigte nach Beendigung der Arbeiten einen Rechnungsbetrag von CHF 3’053.30 per Kreditkarte ihres Ehemannes beglich bzw. dieser letztlich die Bezahlung mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Die Kanalarbeiten wurden somit von der Geschädigten in Auftrag gegeben, wenn gleich nicht verkannt wird, dass die Rechnung schliesslich per Kreditkarte ihres Ehemannes beglichen wurde.