Die Parteien sind sich ferner einig, dass die auf der Rechnung aufgeführten Materialien tatsächlich zum Einsatz gelangten und dass die Geschädigte nach Eintreffen der Beschuldigten ein vorgedrucktes Formular unterzeichnete. Unbestritten ist schliesslich, dass die Geschädigte nach Beendigung der Arbeiten einen Rechnungsbetrag von CHF 3’053.30 per Kreditkarte ihres Ehemannes beglich bzw. dieser letztlich die Bezahlung mit seiner Unterschrift bestätigt hat.