11. Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Keller von J.________ (nachfolgend: Geschädigte) am Freitag, 8. März 2019, durch anhaltenden Regen mit Wasser bzw. Abwasser überflutet wurde und die Beschuldigten aufgrund dessen am besagten Abend bei der Geschädigten eine Rohrreinigung vornahmen. Die Parteien sind sich ferner einig, dass die auf der Rechnung aufgeführten Materialien tatsächlich zum Einsatz gelangten und dass die Geschädigte nach Eintreffen der Beschuldigten ein vorgedrucktes Formular unterzeichnete.