): Der Beschuldigte 2 sei weder in die Aufklärung über die Kostenhöhe noch in die Rechnungsstellung involviert gewesen. Bezüglich der Vergleichsofferten könne nicht darauf geschlossen werden, dass die von den Beschuldigten gestellte Rechnung wucherisch sei, zumal die Vorinstanz berufsfremd und in der Materie nicht sachkundig und deshalb nicht in der Lage sei, aufgrund der Höhe der Forderung Wucher schlüssig darzutun. Wesentlich sei der zeitliche Ablauf, zumal die Geschädigte die Rechnung nach Beendigung der Arbeiten erhalten habe und es ihr freigestanden sei, die Rechnung zurückzuweisen.