Dies bedeute, dass weder die Geschädigte noch die Beschuldigten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst hätten, wie hoch die Rechnung ausfallen würde, da unklar gewesen sei, was alles unternommen werden müsse, um das Rohr zu entstopfen. Die Vergleichsofferte der I.________AG sei zudem nicht wirklich aussagekräftig, da sich die Firma geweigert habe, den Schaden noch am selben Abend zu beheben. Bei der Offerte der L.________AG sei zu wenig Fahrzeit eingesetzt sowie nur ein Monteur für eine Stunde berechnet worden. Der erstinstanzlich aufgerechnete Betrag der Vergleichsofferte der L.________AG von CHF 2'078.60 hätte sich bei unvorhersehbaren Vorkommnissen noch erhöhen können.