Den genauen Betrag habe er nicht nennen können. Der Geschädigten sei anhand des Formulars, auf welchem genau aufgelistet sei, was alles gemacht worden sei, erklärt worden, welche Arbeiten wieviel kosten. Da nicht klar gewesen sei, dass beispielsweise ein Hochdruckreiniger zum Einsatz kommen würde, hätte der Geschädigten nicht vorgerechnet werden können, mit welchen Kosten genau zu rechnen sei. Dies bedeute, dass weder die Geschädigte noch die Beschuldigten im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gewusst hätten, wie hoch die Rechnung ausfallen würde, da unklar gewesen sei, was alles unternommen werden müsse, um das Rohr zu entstopfen.