Aus diesem Grund dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte angenommen hätte, dass Mitarbeiter der Firma L.________AG bei ihr vor Ort gearbeitet hätten. Die Geschädigte habe vor Ausführung der Arbeiten durch die Beschuldigten gar nicht aufgeklärt werden können wie hoch die Kosten genau sein würden, da vor Beginn der Arbeiten nicht klar gewesen sei, was alles gemacht werden müsse. Der Beschuldigte 1 habe nur gesagt, dass es teuer werden würde und über CHF 600.00 kosten werde. Den genauen Betrag habe er nicht nennen können.