Somit habe sie sich zusammengefasst nicht in einer Zwangslage befunden. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht und in Verletzung des Grundsatzes «in dubio pro reo» davon aus, dass die Geschädigte davon ausgegangen sei, dass es sich bei der Firma, für welche die Beschuldigten gearbeitet hätten, um die Firma L.________AG gehandelt habe oder die Arbeitgeberin der Beschuldigten mit der Firma L.________AG zusammenarbeiten würde. Die Geschädigte habe ausgesagt, dass ihr dies am Telefon von einer Frau gesagt worden sei. Dies sei gerichtlich nicht überprüft worden.