Dies bedeute, dass die Geschädigte bei Auftragserteilung die Kosten nicht gekannt habe und damit nicht habe wissen können oder gewusst habe, dass sie in ein für sie selbst möglicherweise ungünstiges Geschäft einwillige. Zudem zeige die Aussage auf, dass sie sich nicht in einer Notlage befunden habe, da sie die Situation lieber bis am Montag hätte warten lassen als die Verstopfung für CHF 3'000.00 beheben zu lassen. Zudem gäbe es in der näheren Umgebung der Geschädigten über 15 Rohrreinigungsfirmen, welche hätten angefragt werden können, um das Rohr zeitnah entstopfen zu lassen.