10. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigungen Die Verteidigung des Beschuldigten 1 macht in sachverhaltlicher Hinsicht in der Berufungsbegründung zusammengefasst geltend was folgt (pag. 324 ff.): Es sei der Geschädigten ohne Weiteres möglich gewesen, die Waschküche nochmals selbst zu reinigen, zumal sie diese bereits mindestens zweimal selbst gereinigt habe und es demnach auch ein weiteres Mal zumutbar gewesen wäre. Sie sei somit nicht in der Situation gewesen, in der sie noch am besagten Freitagabend ei-