9. Verweis auf theoretische Grundlagen und Wiedergabe der Beweismittel Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung (pag. 198, S. 6 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie die vorhandenen Beweismittel korrekt aufgeführt und zusammengefasst (pag. 200 f., S. 8 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden. Die Kammer beschränkt sich bei der Feststellung des Sachverhalts jeweils darauf, einzig die entscheidenden Aussagen und Dokumente wiederzugeben.