Die Geschädigte befand sich am betreffenden Freitagabend dadurch, dass die Waschküche ihrer Liegenschaft mit Abwasser überflutet wurde, für das bevorstehende Wochenende weiterhin Regen prognostiziert war sowie der Tatsache, dass die von der Winterthur Versicherung aufgebotene Rohrreinigungsfirma I.________AG eine Auftragsübernahme erst für den darauffolgenden Montag in Aussicht stellte, in einer Zwangslage und beglich die Rechnung mit Kreditkarte. Dadurch nützte der Beschuldigte zusammen mit seinem mitbeschuldigten Arbeitskollegen, die Notlage der Geschädigten und ihre Unerfahrenheit im Bereich des Rohrreinigungsgeschäfts aus.