Die Vorinstanz hat diesbezüglich Folgendes festgehalten (pag. 197): Weitergehende Ausführungen betreffend die angebliche Unerfahrenheit der Geschädigten erübrigen sich an dieser Stelle, weil das Gericht sich im Rahmen der rechtlichen Würdigung auf die Tatbestandsvariante des Ausnützens der Notlage stützt. Die Ausführungen der Vorinstanz sind zutreffend. Auch oberinstanzlich wird lediglich auf die Zwangslage abgestellt (Ziff. III hiernach). Mithin erübrigen sich weiter-