78 und 81) gehen die Tatbeteiligungen der Beschuldigten zudem zweifelsfrei und eindeutig hervor. So wird im Strafbefehl drei Mal ausdrücklich festgehalten, dass die Handlungen «zusammen mit dem mitbeschuldigten Arbeitskollegen» (pag. 78 und 81) vorgenommen wurden, woraus sich das mittäterschaftliche Vorgehen zweifelsfrei ergibt. Im Übrigen ist die Anklageschrift bzw. der Strafbefehl nicht Selbstzweck (Ziff. 7.1 hiervor). Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. 7.3 Betreffend Unerfahrenheit 7.3.1 Vorbringen der Verteidigung