Die Rüge ist unbegründet. Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung des Beschuldigten 2 die Verletzung des Anklagegrundsatzes in Bezug auf die angeblich fehlende Aufführung der Teilnahmeform in der Anklage erstmals ausdrücklich in der Berufungserklärung geltend machte (pag. 356). Die Beschuldigten wussten bereits im erstinstanzlichen Verfahren konkret, was ihnen vorgeworfen wird. Schliesslich konnten sie – wie bereits die Vorinstanz richtigerweise feststellte – zu sämtlichen ihnen vorgeworfenen Punkten Stellung nehmen. Aus der Formulierung des Strafbefehls (pag. 78 und 81)