vor, dass Mittäterschaft in der Anklage nicht behauptet werde und auch der Anklageschrift nicht zu entnehmen sei. Da allerdings zwei mögliche Täter angeklagt worden seien, hätte mit Bezug auf den Beschuldigten 2 die Teilnahmeform (Mittäterschaft/Gehilfenschaft) als Tatbestandsmerkmal in der Anklageschrift enthalten sein müssen, was nicht der Fall gewesen sei. Dies sei eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (pag. 356). 7.2.2 Erwägungen der Kammer Die Rüge ist unbegründet.