SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1023/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.1.1.). Auch die Tatbeteiligung bzw. der Tatbeitrag muss sich zweifelsfrei ergeben (BSK StPO-Niggli/Heimgartner, 2. Auflage 2014, N 47 zu Art. 9 StPO m.w.H.).