4 zikel Nr. 2 Wucher. Zumal das gesamte Dossier ediert wurde, kann dieses integral im Rahmen der Beweiswürdigung mitberücksichtigt werden und nicht bloss soweit ein Schuldspruch erfolgt ist, was sich mit Blick auf den Untersuchungsgrundsatz sowie gestützt auf Art. 194 Abs. 1 StPO ergibt, wonach die Staatsanwaltschaft und die Gerichte Akten anderer Verfahren beiziehen, wenn dies für den Nachweis des Sachverhalts oder die Beurteilung der beschuldigten Person erforderlich ist.