Diese Rechnung wurde ebenfalls vom Beschuldigten 1 erstellt. Damals wurde der Zuschlag lediglich auf der Arbeitszeit und nicht auch noch auf den Pauschalen und dem eingesetzten Material erhoben. Die Verwendung der Rechnung vom 4. September 2017 durch die Vorinstanz aus den Akten der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach ist nicht zu beanstanden. Das Dossier ST.2017/2039 umfasst ein Faszikel Nr. 1 Urkundenfälschung und ein Fas-