207 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Rechnung betreffe allerdings den Freispruch wegen Wuchers, der im vorliegenden Verfahren nicht Thema gewesen sei. Damit werde auf ein nicht zulässiges Beweismittel abgestellt (pag. 327). Zur genannten Rechnung vom 4. September 2017 führte die Vorinstanz aus was folgt (pag. 207): In diesem Zusammenhang ist noch auf die sich in den Widerrufsakten befindliche Rechnung der «F.________GmbH» vom 04.09.2017 hinzuweisen. Diese Rechnung wurde ebenfalls vom Beschuldigten 1 erstellt.