324 ff.) vor, die Rechnung vom 4. September 2017, welche sich in den Widerrufsakten befinde, hätte nicht ins vorliegende Verfahren eingebracht werden dürfen, da diese nicht Bestandteil des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung gewesen sei. Die Einzelrichterin habe den Beschuldigten 1 mit der Rechnung, bei welcher der Zuschlag nur auf der Arbeitszeit, nicht aber auf dem Material erhoben worden sei, konfrontiert und habe in ihrer Beweiswürdigung auch auf diese Rechnung abgestellt (pag. 207 f., S. 15 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).