6. Zulässigkeit der Beweismittel Die Verteidigung des Beschuldigten 1 bringt in der Berufungsbegründung (pag. 324 ff.) vor, die Rechnung vom 4. September 2017, welche sich in den Widerrufsakten befinde, hätte nicht ins vorliegende Verfahren eingebracht werden dürfen, da diese nicht Bestandteil des Verfahrens der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach gegen den Beschuldigten wegen Urkundenfälschung gewesen sei.