Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil damit in allen Teilen zu überprüfen. Die Rechtsmittelinstanz verfügt im Berufungsverfahren über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat das erstinstanzliche Urteil im Rahmen der angefochtenen Punkte umfassend zu überprüfen (Art. 398 Abs. 2 StPO). Da lediglich die beiden Beschuldigten Berufung eingereicht haben, ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») nach Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden und sie darf das erstinstanzliche Urteil nicht zu deren Nachteil abändern.