5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Das Urteil der Vorinstanz vom 27. Mai 2020 wurde – abgesehen von Ziff. III. 4 betreffend den Beschuldigten 1 (Nicht-Ausscheidung von Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren) – vollumfänglich angefochten. Beantragt wird ein vollumfänglicher Freispruch für die Beschuldigten. Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil damit in allen Teilen zu überprüfen.