3. Der dem Berufungsführer/Beschuldigten 1 mit Urteil der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. Januar 2018 für eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug sei weder zu widerrufen noch sei die Probezeit zu verlängern. 4. Sämtliche Untersuchungs-, Anklage-, Verfahrens- und Parteikosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen und der Verteidiger sei für das erstinstanzliche und das vorliegende Verfahren gemäss Kostennoten zu entschädigen und diese Verfahrenskosten seien ebenfalls vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.